Unsere Satzung

Satzung „Arbeitskreis Dorfgeschichte Voßwinkel“

§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis Dorfgeschichte Voßwinkel“.
(2) Er hat seinen Sitz in 59757 Arnsberg-Voßwinkel und stellt eine Mehrheit von natürlichen Personen dar.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Brauchtumspflege, die Erforschung und Dokumentation der Dorfentwicklung in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft durch Archivierung von Dokumenten (z.B. Urkunden, Fotos, Texte, Bücher, sonstige Gegenstände von dorfgeschichtlicher Bedeutung wie Pläne usw.), die Wiederbeschaffung und Restauration solcher Unterlagen für den Stadtteil Arnsberg-Voßwinkel als bis 1974 selbstständiger Ortsteil.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Schaffung eines allgemein zugänglichen Archivs und die sach- und fachgerechte Aufbewahrung der Dokumente. Der Verein kann Archivfunktion für andere Organisationen (insbesondere in Voßwinkel) übernehmen.
(3) Die Unterlagen können Privatpersonen und Organisationen zur Verfügung gestellt bzw. in jeweils geeigneter Form zusammengestellt und veröffentlicht werden.
(4) Der Verein arbeitet eng mit Vereinen des Dorfes (u.a. dem Vereinsring) und dem Stadtarchiv der Stadt Arnsberg zusammen.
(5) Der „Arbeitskreis Dorfgeschichte Voßwinkel“ mit Sitz in Arnsberg-Voßwinkel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Arbeitskreis Dorfgeschichte kann jeder werden, der die Zwecke und Ziele des „Arbeitskreises Dorfgeschichte Voßwinkel“ unterstützen und fördern möchte. Die Mitglieder des Vereins sind aktive und fördernde Mitglieder.
(2) Jede natürliche Person kann Mitglied des Arbeitskreises Dorfgeschichte werden und die Arbeit aktiv und /oder fördernd unterstützen. Die Mitgliedschaft juristischer Personen ist möglich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
(4) Der Vorstand kann jedes Mitglied, das offensichtlich das Ansehen des Arbeitskreises schädigt, ausschließen.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten. Der Beitrag kann als Jahresbeitrag oder als Abonnementbeitrag der „Rückblicke“ gezahlt werden.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand.
(3) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben der Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Für Zwecke des Vereins verauslagte Kosten können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft Mitgliederversammlungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr ein.
(2) Der Vorstand ist zu einer Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu veröffentlichen bzw. durch eine Pressemitteilung bekanntzugeben.
(4) Soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und durch den Protokollführer (Geschäftsführer/Schriftführer) und Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins;
e) Wahl von jährlich einer/m Kassenprüfer/in (für 2 Jahre), wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
f) Festsetzung von Beiträgen oder von Umlagen für gemeinschaftlich durchzuführende Aufgaben des Vereins.
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige anstehende Fragen oder Gemeinschaftsaufgaben und Maßnahmen im Sinne des Vereinszwecks.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und kann mit bis zu zwei weiteren Beisitzern erweitert werden. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der ersten Vorsitzenden
b) dem/der zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer(in)
d) dem/der Kassierer(in)
e) dem/der Ortsheimatpfleger(in).
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
(4) Zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, wenn der 1. oder/und 2. Vorsitzende verhindert ist, gemeinsam den Arbeitskreis.
(5) Der 1. und der 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis; der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(7) Der Vorstand kann Arbeitskreise einsetzen und diese mit der Erledigung von Aufgaben beauftragen.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt hat, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
(9) Die Beschlüsse der Vorstandssitzung sind zu protokollieren und durch den Schriftführer und den Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den ungeraden Jahren werden der 1.Vorsitzende und der Kassierer, in geraden Jahren der 2. Vorsitzende und der Schriftführer gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Beisitzer können für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden.
(4) Ein Vorstandsmitglied ist gewählt, wenn es mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereinen kann.

§ 9 Berichterstattung und Entlastung
(1) Der Vorsitzende oder der Schriftführer erstattet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht.
(2) Der Kassierer legt einen Bericht über die Kassenlage vor. Dem Vorstand und dem Kassierer wird nach Anhören der Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
(3) Rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist durch zwei vom Vorstand unabhängige, von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder die Finanzlage zu überprüfen (Kassenprüfer).
(4) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich; in jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus.

§ 10 Satzungsänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung können
a) vom Vorstand und
b) von jedem Mitglied gestellt werden.
(2) Der Antrag auf Änderung der Satzung hat in der Einladung zu erscheinen. Die Einladungsfrist nach § 6 zur Mitgliederversammlung ist zu beachten.

§ 11 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Im Widerholungsfall reicht die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins als Unterstützung und Förderung gemeinnützigen, heimatverbundenen und kulturtragenden Vereinen in Voßwinkel zu.

§ 12 Nicht vorgesehene Fälle
Über alle Fälle, die in dieser Satzung nicht vorgesehen sind, entscheidet der Vorstand. Weiterreichende Beschlüsse sind jedoch der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 13 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden vom 1. Vorsitzenden unterschrieben.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung vom 17.7.1996 wurde in der Jahreshauptversammlung am 30.1.2015 in den §§ 3, 7 und 12 durch Beschluss der Versammlung geändert.
Die vorhergehende Satzung vom 17.7.1996 (in der Fassung der Änderung vom 30.01.2015) wird hiermit außer Kraft gesetzt.

Arnsberg, den 30.01.2016

Für die Richtigkeit
1.Vorsitzender
Michael Rademacher